(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
- 1.zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
- 2.zur Vornahme operativer Eingriffe,
- 3.zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
- 4.zur Entbindung,
- 5.für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
- 6.zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
bestimmt sind.