Absatz einsUnter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
- Ziffer einszur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
- Ziffer 2zur Vornahme operativer Eingriffe,
- Ziffer 3zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
- Ziffer 4zur Entbindung,
- Ziffer 5für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
- Ziffer 6zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
bestimmt sind.