Absatz einsDie Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind von jenen zentralen Gegenparteien, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, und deren Clearingmitgliedern zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in Paragraph 90, Absatz eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jeweils einen zusätzlichen Subrechnungskreis für zentrale Gegenparteien und für deren Clearingmitglieder zu bilden.