Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

15.11.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kosten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind von jenen zentralen Gegenparteien, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, und deren Clearingmitgliedern zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in Paragraph 90, Absatz eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jeweils einen zusätzlichen Subrechnungskreis für zentrale Gegenparteien und für deren Clearingmitglieder zu bilden.
  2. Absatz 2Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist in Bezug auf den Subrechnungskreis für zentrale Gegenparteien auf das Ausmaß der erbrachten Clearingdienstleistungen und in Bezug auf den Subrechnungskreis für Clearingmitglieder auf deren Anteil an den erbrachten Clearingdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die zentralen Gegenparteien haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40143313