Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

15.11.2012

Außerkrafttretensdatum

18.06.2015

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu überwachen.
  2. Absatz 2Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, Absatz eins bis 4a, 4b Ziffer 4 und Absatz 5, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über zentrale Gegenparteien gelten.
  3. Absatz 3Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, des Nationalbankgesetzes 1984 (NBG), Bundesgesetzblatt  Nr. 50 aus 1984,, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.