Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

15.11.2012

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Text

Leistungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsEine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
      2. Litera b
        Ertragsteuerliche Ersparnisse;
      3. Litera c
        Förderungen;
      4. Litera d
        Transferzahlungen;
      5. Litera e
        Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
      6. Litera f
        Sachleistungen,
      wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;
    2. Ziffer 2
      das Leistungsangebot
      1. Litera a
        aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
      2. Litera b
        auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegt, oder
      3. Litera c
        auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegt und
    3. Ziffer 3
      die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
      1. Litera a
        für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
      2. Litera b
        bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.
  2. Absatz 2Unter Leistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.