Absatz eins,Beglaubigungen werden unter Beachtung des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, sowie des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,, und unbeschadet sonstiger völkerrechtlicher Regelungen in folgenden Fällen vorgenommen:
- Ziffer einsvom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs:
- Litera aÜberbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden
- Strichaufzählungauf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen;
- Strichaufzählungauf Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen, wenn die Überbeglaubigung auf dem Original oder einem Duplikat der Urkunde nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
- Litera bÜberbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden auf in Österreich errichteten privaten Urkunden einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen;
- Litera cÜberbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken von Vertretungsbehörden oder anderen dazu befugten Behörden jener Staaten, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden, auf im jeweiligen Staat errichteten Quellendokumenten;
- Litera dBeglaubigungen von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden.
- Ziffer 2von Vertretungsbehörden:
- Litera aÜberbeglaubigungen von Überbeglaubigungsvermerken des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten gemäß Ziffer eins, Litera a bis c;
- Litera bzum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen:
- Sub-Litera, a, aÜberbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken eines ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von im Amtsbereich der betreffenden Vertretungsbehörde errichteten Quellendokumenten; außerdem kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, in welchen Fällen solche Überbeglaubigungen auch auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen dieser Urkunden vorgenommen werden können;
- Sub-Litera, b, bBeglaubigungen von Unterschriften auf privaten Quellendokumenten, soweit eine Beglaubigung in Österreich nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
- Litera cfür österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen: Beglaubigungen von elektronisch errichteten Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind.