Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

27.03.2020

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 Monopole

Text

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
  3. Absatz 3,Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
  4. Absatz 4,Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 3, vierter Satz BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Absatz 3, wirksam, wobei Absatz 3, zweiter Satz nicht anzuwenden ist.
  5. Absatz 5,Wurde vor dem 1. Jänner 2013 keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 3, vierter Satz BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, erteilt, darf eine elektronische Zustellung nicht vor dem in Absatz 3, zweiter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40143240