Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74 f,

Inkrafttretensdatum

27.09.2012

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Beachte

Absatz 4, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind vergleiche Paragraph 109, Absatz 6,).

Text

Paragraph 74 f,

  1. Absatz einsNach Einlangen von Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten. Er weist Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins, dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Vorberatung zu.
  2. Absatz 2Nach Einlangen von Vorlagen gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins, verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten und weist diese unmittelbar diesem zu.
  3. Absatz 3Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 50 c, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, ESM-Informationsordnung werden vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Die Bestimmungen über die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2 und 4 finden keine Anwendung.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

  4. Absatz 5Die Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesminister können Vorlagen und Berichte gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 74 e bis zum Beginn der Abstimmung in einem Ständigen Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, ändern oder zurückziehen. Paragraph 25, gilt unter Maßgabe von Absatz 2 und 4 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40143202