- Ziffer einsVorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Artikel 50 b, Ziffer 2, B-VG,
- Ziffer 2Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 32 h, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5,
- Ziffer 3Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und
- Ziffer 4Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Paragraph 32 i, Absatz 2,
Anmerkung, Absatz 2, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)