Kurztitel

BUAG-Zuschlagsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.11.2012

Außerkrafttretensdatum

03.01.2013

Text

Inkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2009,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2011 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2012 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 3,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2013 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.