Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.11.2012

Außerkrafttretensdatum

01.12.2015

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8,

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsStellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Paragraph 5, des Richtwertgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2008,, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Absatz 5, anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.
  2. Absatz 2Der Quadratmeterwert gemäß Absatz eins, ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung - unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche - der mietrechtlichen Normwohnung gemäß Paragraph 2, des Richtwertgesetzes entspricht.
  3. Absatz 3Der Wert gemäß Absatz eins, verändert sich folgendermaßen:
    1. Ziffer eins
      Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Absatz eins, um 30% zu vermindern.
    2. Ziffer 2
      Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer eins, um 35% zu vermindern.
  4. Absatz 4Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Absatz eins und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
  5. Absatz 5Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, vorzunehmen.
  6. Absatz 6Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.
  7. Absatz 7Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Absatz eins und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
  8. Absatz 7 aLiegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers und überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der Wert gemäß Absatz eins, oder der Wert gemäß Absatz 7, um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
  9. Absatz 8Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
  10. Absatz 9Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermitteln werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.