(3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann für einzelne psychotrope Stoffe mittels Vermerks in der Anlage 1 anordnen, dass sie nur auf Suchtgiftrezept (Suchtgift-Einzelverschreibung) verschrieben werden dürfen. In diesen Fällen gelten die §§ 17 Abs. 2, 18, 19, 20 Abs. 1 bis 3 sowie 23 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich nicht auf die Substitutionsbehandlung beziehen, mit der Maßgabe, dass die Verschreibung anstelle eines Suchtgiftes einen psychotropen Stoff, für den die Anordnung gilt, zum Gegenstand hat.Der Bundesminister für Gesundheit kann für einzelne psychotrope Stoffe mittels Vermerks in der Anlage 1 anordnen, dass sie nur auf Suchtgiftrezept (Suchtgift-Einzelverschreibung) verschrieben werden dürfen. In diesen Fällen gelten die Paragraphen 17, Absatz 2,, 18, 19, 20 Absatz eins bis 3 sowie 23 Absatz eins, der Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich nicht auf die Substitutionsbehandlung beziehen, mit der Maßgabe, dass die Verschreibung anstelle eines Suchtgiftes einen psychotropen Stoff, für den die Anordnung gilt, zum Gegenstand hat.