Psychotropenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2012,
V
Paragraph 4,
31.10.2012
PV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Personen, denen eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Gesundheit jede Änderung der im Paragraph 2, Absatz 4, bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der psychotropen Stoffe, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person des Verantwortlichen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,), des Unternehmers, der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.
26.09.2017
10011054
NOR40143144