Absatz einsFür die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift durch das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann, unbeschadet der Paragraphen 25, Absatz 2,, 26 und 27, das in den Absatz 2 bis 5 festgelegte vereinfachte Verfahren angewendet werden.