Absatz einsDie Ein- und Ausfuhr von Suchtgift ist, außer in den Fällen der Paragraphen 24,, 27 Absatz 6 und 31a, verboten, sofern der Bundesminister für Gesundheit hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von Suchtgift ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift nur nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erteilten Bewilligung erteilt werden.