Suchtgiftverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2012,
V
Paragraph 4,
31.10.2012
SV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Personen, denen eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Gesundheit jede Änderung der im Paragraph 2, Absatz 4, bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art oder Höchstmenge der Suchtgifte, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person des Verantwortlichen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,), des Unternehmers, der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.
26.09.2017
10011053
NOR40143088