Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 1998,
Artikel eins
27.03.1998
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Abkürzung (in Englisch und Französisch) und das Emblem des Hochkommissars für Flüchtlinge, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.