Kurztitel

Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.03.1998

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Abkürzung (in Englisch und Französisch) und das Emblem des Hochkommissars für Flüchtlinge, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.