Kurztitel

Name, Abkürzung und Emblem - Internationale Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

13.03.1998

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und die Abkürzung (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie das Emblem der Internationalen Organisation für Migration, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.