Name, Abkürzung und Emblem - Internationale Organisation für Migration
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 1998,
Artikel eins
13.03.1998
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und die Abkürzung (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie das Emblem der Internationalen Organisation für Migration, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.