Kurztitel

Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.05.1993

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds, welches den Namen und die Abkürzung dieses Fonds enthält und im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.