Kurztitel

Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.05.1993

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.