Kurztitel

Name, Emblem - EUREKA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.07.1992

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und das Emblem der Organisation „EUREKA“, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, sowohl jeweils einzeln als auch in Kombination von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.