Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 d,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Beachte

Absatz eins und 2 treten hinsichtlich überlassener Arbeiter mit 1. Jänner 2013 und hinsichtlich überlassener Angestellter mit 1. Jänner 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 23, Absatz 15,).

Text

Aufbringung der Mittel

Paragraph 22 d,

  1. Absatz einsDie Überlasser haben für die von ihnen zum Zweck der Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer einen Beitrag an den Fonds zu entrichten. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH und ab 2016 0,8 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Beiträge gemäß Absatz eins, sind auch von Überlassern ohne Sitz in Österreich für nach Österreich überlassene Arbeitnehmer an den Fonds zu entrichten. Beitragsgrundlage ist das Entgelt des Arbeitnehmers (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5,), jedoch höchstens bis zu einem Betrag, der der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage entspricht.
  3. Absatz 3Für die Einhebung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß Absatz eins, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Fonds weiterzuleiten.
  4. Absatz 4Die Beiträge für vom Ausland überlassene Arbeitnehmer sind vom Überlasser an den Fonds zu entrichten. Der Fonds kann mit der Beitragseinhebung einen Dienstleister beauftragen. Kommt der Überlasser der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nicht nach, hat der Fonds bzw. der Dienstleister die offenen Beiträge im Gerichtsweg einzuklagen. Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
  5. Absatz 5Die zuständigen Sozialversicherungsträger sind berechtigt, als Abgeltung für deren Aufwendungen eine Vergütung von den eingehobenen (überwiesenen) Beiträgen (Sonderbeiträgen) in Höhe von 0,5 vH einzubehalten.
  6. Absatz 6Die einem Dienstleister (Paragraph 22 c, Absatz 5,) aus der Einhebung der Beiträge nach Absatz 4 und aus der Abwicklung der übertragenen Tätigkeiten entstehenden Aufwendungen sind aus Mitteln des Fonds nach folgenden Grundsätzen zu erstatten: Aufwendungen für vom Dienstleister beauftragte Leistungen sind nach Anfall zu ersetzen. Für die Erbringung von Leistungen durch den Dienstleister gebührt diesem eine einmalige Vergütung für die Ersteinrichtung sowie eine jährliche Vergütung, die durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung des Fonds und des Dienstleisters festzulegen sind. Diese Vergütungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
  7. Absatz 7Vom Bund nach Maßgabe des Paragraph 6 a, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, an den Fonds überwiesene Mittel sind für Zwecke der Weiterbildung zu verwenden und können bis Ende 2016 auch für andere Aufgaben des Fonds verwendet werden.
  8. Absatz 8Der Fonds kann auch von Dritten Beiträge zur Erfüllung seiner Aufgaben einnehmen.
  9. Absatz 9Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen nach Absatz eins und 2 ruht, wenn und soweit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz die im Beschäftigerbetrieb geltenden sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art anzuwenden sind.