Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen

Verordnungsermächtigung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festlegen, dass für den Bereich bestimmter gesetzlicher Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen oder deren Untergliederungen
    1. Ziffer eins
      die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Betrieb eines Beschäftigers nur bis zu einem bestimmten Anteil
      1. Litera a
        der unselbständig Beschäftigten,
      2. Litera b
        der Arbeiter oder
      3. Litera c
        der Angestellten
      des Betriebes zulässig ist;
    2. Ziffer 2
      die zulässige Dauer der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Betrieb eines Beschäftigers beschränkt wird;
    3. Ziffer 3
      die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in bestimmte Staaten zulässig ist.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist, daß in dem von der Verordnung erfaßten Bereich der Anteil der überlassenen Arbeitskräfte mehr als ein Zehntel der Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten, der Arbeiter oder der Angestellten beträgt.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist, daß der Schutz der Arbeitskräfte gewährleistet ist und arbeitsmarktliche, volkswirtschaftliche oder andere wichtige öffentliche Interessen dafür sprechen.
  4. Absatz 4Die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind berechtigt, die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, anzuregen.