Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,
BG
Paragraph 12 a,
01.01.2013
31.08.2021
AÜG
62 Arbeitsmarktverwaltung
Der Beschäftiger ist verpflichtet, den Überlasser über die für die Überlassung wesentlichen Umstände vor deren Beginn in Kenntnis zu setzen, insbesondere über die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Gleiches gilt im Fall des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend.
Arbeitsbedingung
09.09.2021
10008655
NOR40142952