Absatz eins,Der Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen, insbesondere
- Ziffer einsden Beschäftiger,
- Ziffer 2den für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben,
- Ziffer 3die Normalarbeitszeit und deren voraussichtliche Lage im Betrieb des Beschäftigers,
- Ziffer 4das für die Dauer der Überlassung gebührende Entgelt und Aufwandsentschädigungen, wobei Grundgehalt oder -lohn, Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen jeweils getrennt auszuweisen sind,
- Ziffer 5die Art der zu verrichtenden Arbeit,
- Ziffer 6die voraussichtliche Dauer der Überlassung,
- Ziffer 7den genauen Zeitpunkt des Arbeitsantritts,
- Ziffer 8den genauen Ort der Arbeitsaufnahme,
- Ziffer 9gegebenenfalls die Tatsache, dass auch Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte zu verrichten sind.
Für die Informationspflichten im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit gilt Paragraph 9, Absatz 4, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.