Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

27.03.2024

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Vertragliche Vereinbarungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Überlasser darf eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende Bedingungen zwingend festzulegen hat:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift des Überlassers;
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift der Arbeitskraft;
    3. Ziffer 3
      Beginn des Vertragsverhältnisses;
    4. Ziffer 4
      bei Vertragsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Vertragsverhältnisses und die Gründe für die Befristung;
    5. Ziffer 5
      Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin;
    6. Ziffer 6
      Bundesländer oder Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll;
    7. Ziffer 7
      allfällige Einstufung in ein generelles Schema;
    8. Ziffer 8
      vorgesehene Verwendung, voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;
    9. Ziffer 9
      Anfangsbezug (Grundgehalt oder -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts;
    10. Ziffer 10
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;
    11. Ziffer 11
      vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit;
    12. Ziffer 12
      Bezeichnung der auf das Vertragsverhältnis allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen;
    13. Ziffer 13
      Namen und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
  2. Absatz 2,Verboten sind insbesondere Vereinbarungen und Bedingungen, welche
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Entgelt auf die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers einschränken;
    2. Ziffer 2
      die Arbeitszeit wesentlich unter dem Durchschnitt des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes festsetzen oder ein geringeres Ausmaß der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten festlegen;
    3. Ziffer 3
      bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber das Recht zur Anordnung von regelmäßiger Mehrarbeit einräumen;
    4. Ziffer 4
      das Vertragsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung befristen;
    5. Ziffer 5
      die Verfalls- oder Verjährungsvorschriften verkürzen;
    6. Ziffer 6
      die überlassene Arbeitskraft für die Zeit nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zum Überlasser, insbesondere durch Konventionalstrafen, Reugelder oder Einstellungsverbote, in ihrer Erwerbstätigkeit beschränken;
    7. Ziffer 7
      die überlassene Arbeitskraft zur Zahlung eines Entgelts im Gegenzug zur Überlassung oder in dem Fall, dass eine überlassene Arbeitskraft nach Beendigung der Überlassung mit dem ehemaligen Beschäftiger ein Arbeitsverhältnis eingeht, verpflichten;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 10, Absatz 6, den Zugang der überlassenen Arbeitskraft zu den Wohlfahrtseinrichtungen oder -maßnahmen des Beschäftigerbetriebes beschränken.
  3. Absatz 3,Vereinbarungen, die sonstige Konventionalstrafen oder Reugelder vorsehen, sind nur insoweit zulässig, als sie nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Überlasser an der Einhaltung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen hat, eine unbillige finanzielle Belastung der überlassenen Arbeitskraft bewirken.
  4. Absatz 4,Über die Vereinbarung ist der Arbeitskraft unverzüglich nach Beginn des Vertragsverhältnisses ein Dienstzettel auszustellen, der die in Absatz eins, genannten Angaben enthalten muss.
  5. Absatz 5,Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels, ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten. Ein Dienstzettel ist dann nicht auszustellen, wenn eine schriftliche Vereinbarung ausgehändigt wurde, die alle genannten Angaben enthält. Jede Änderung der Angaben ist der Arbeitskraft unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn, schriftlich mitzuteilen, soweit nicht Paragraph 12, anzuwenden ist. Der Dienstzettel ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
  6. Absatz 6,Hat die Arbeitskraft die Tätigkeit im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder die schriftliche Vereinbarung zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ort und die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    3. Ziffer 3
      eine allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit,
    4. Ziffer 4
      allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.

Schlagworte

Verfallsvorschrift, Grundlohn, Wohlfahrtsmaßnahme, Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40142950