Absatz eins,Der Überlasser darf eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende Bedingungen zwingend festzulegen hat:
- Ziffer einsNamen und Anschrift des Überlassers;
- Ziffer 2Namen und Anschrift der Arbeitskraft;
- Ziffer 3Beginn des Vertragsverhältnisses;
- Ziffer 4bei Vertragsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Vertragsverhältnisses und die Gründe für die Befristung;
- Ziffer 5Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin;
- Ziffer 6Bundesländer oder Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll;
- Ziffer 7allfällige Einstufung in ein generelles Schema;
- Ziffer 8vorgesehene Verwendung, voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;
- Ziffer 9Anfangsbezug (Grundgehalt oder -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts;
- Ziffer 10Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;
- Ziffer 11vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit;
- Ziffer 12Bezeichnung der auf das Vertragsverhältnis allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen;
- Ziffer 13Namen und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.