Abfallnachweisverordnung 2012
BGBl. II Nr. 341/2012
V
§ 15
01.07.2013
ANV 2012
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
(1) Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
1. | Abfallbeschreibung, | |||||||||
2. | Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm, | |||||||||
3. | Absende- und Bestimmungsort und | |||||||||
4. | Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers. |
(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Absendeort
12.04.2021
20008021
NOR40142840