Absatz einsWerden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
- Ziffer einsAbfallbeschreibung,
- Ziffer 2Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
- Ziffer 3Absende- und Bestimmungsort und
- Ziffer 4Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.