Abfallnachweisverordnung 2012
BGBl. II Nr. 341/2012
V
§ 14
01.07.2013
ANV 2012
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
(1) Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002
1. | über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten, | |||||||||
2. | per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle oder | |||||||||
3. | über ein dafür eingerichtetes Webservice | |||||||||
erfolgen. |
(2) Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Abs. 1 den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. | die technischen und organisatorischen Spezifikationen und die Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung sowie | |||||||||
2. | Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen, | |||||||||
am EDM-Portal (edm.gv.at) zu veröffentlichen. |
12.04.2021
20008021
NOR40142839