Absatz einsDer Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002
- Ziffer einsüber die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten,
- Ziffer 2per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle oder
- Ziffer 3über ein dafür eingerichtetes Webservice
erfolgen.