Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.07.2023

Abkürzung

ANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erleichterung für Streckengeschäfte

Paragraph 13,

  1. Absatz einsEin Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Abfallsammler einen Abfall direkt zu einem weiteren Übernehmer transportiert oder transportieren lässt, ohne dass ein Standort des Abfallsammlers in tatsächlicher Hinsicht berührt wird. Ein zusammengesetztes Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Streckengeschäft von mehreren Abfallsammlern, deren Standorte dabei nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, abgewickelt wird.
  2. Absatz 2Ein Streckengeschäft endet mit der Übernahme der Abfälle durch einen Abfallsammler, der den Abfall an einem Standort übernimmt. Dieser Abfallsammler ist der Empfänger der Abfälle.
  3. Absatz 3Die sich aus Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      auf dem Begleitschein
      1. Litera a
        die Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß Paragraph 9, angeführt sind,
      2. Litera b
        alle Abfallsammler im Streckengeschäft, die rechtlich über den Abfall verfügen und deren Standorte von diesem Abfall nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, mit Namen, Anschrift und Identifikationsnummer (Personen-GLN) angeführt sind,
      3. Litera c
        Name und Anschrift des Empfängers und die Postleitzahl des Empfangsortes angeführt sind,
      und
    2. Ziffer 2
      der Empfänger in der Meldung gemäß Paragraph 14, zusätzlich zu den Begleitscheindaten
      1. Litera a
        die im Begleitschein angeführten Übernehmer nennt und
      2. Litera b
        einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäftes angibt.
  4. Absatz 4Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird, hat der erste Übergeber Paragraph 9, einzuhalten. Jeder weitere Abfallsammler – ausgenommen der Empfänger – hat abweichend zu den Paragraphen 9 und 11 dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer sowie sein Name und seine Adresse sowie Name und Adresse des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein eingetragen sind. Abweichend zu Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz und zu Paragraph 11, sind keine Bestätigungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – im Begleitschein erforderlich.
  5. Absatz 5Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, abweichend zu Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln.
  6. Absatz 6Jeder Abfallsammler hat die Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins gemäß Absatz 5, – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Der Empfänger hat den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Absatz 3 und 5 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
  7. Absatz 7Der erste Übergeber hat Paragraph 12, Absatz 2, einzuhalten; der Transporteur hat Paragraph 10, einzuhalten. Der Empfänger hat die Paragraphen 11 und 14 einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142838