Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.07.2023

Abkürzung

ANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Handhabung des Begleitscheins durch den Übernehmer

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Übernehmer hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Der Übernehmer hat die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1, den Empfangsort und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben. Als Angabe des Empfangsorts ist die Postleitzahl des Empfangsortes ausreichend.
  2. Absatz 2Handelt es sich um ein Streckengeschäft (Paragraph 13, Absatz eins,) und wird die Erleichterung des Paragraph 13, Absatz 3, nicht in Anspruch genommen, so hat der rechtlich verfügende Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) anzubringen. Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts anzugeben.
  3. Absatz 3Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtigzustellen. Wird gefährlicher Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analyseergebnissen des Übernehmers der gefährliche Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142836