Abfallnachweisverordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,
V
Paragraph 10,
01.07.2013
30.07.2023
ANV 2012
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Der Transporteur gefährlicher Abfälle hat seinen Namen und seine Anschrift und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.
14.07.2023
20008021
NOR40142835