Absatz einsDer Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:
- Ziffer einsAbfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
- Ziffer 2die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
- Ziffer 3Name, Adresse (Sitz), Absendeort (sofern vorhanden) und die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1,
- Ziffer 4Begleitscheinnummer in der Rubrik „Übergabe“, falls die Begleitscheinnummer nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ eingetragen wurde,
- Ziffer 5Datum des Transportbeginns und
- Ziffer 6Name und Anschrift des Übernehmers.
Der Übergeber hat die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein zu bestätigen.