Abfallnachweisverordnung 2012
BGBl. II Nr. 341/2012
V
§ 5
01.07.2013
ANV 2012
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
In Hinblick auf Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, können die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen ihre Aufzeichnungspflicht auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über
1. | die Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis), | |||||||||
2. | den Übernehmer, | |||||||||
3. | die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter sowie | |||||||||
4. | das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall | |||||||||
führen. |
Abholintervall
12.04.2021
20008021
NOR40142830