Absatz eins,Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen gemäß Artikel römisch vier, Absatz 2, und 3 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975, genehmigte Stellenplan heranzuziehen.