Parameterverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2012,
Paragraph eins
01.01.2013
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 2, Absatz eins,).
Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich der EU-Gebarung (Paragraph eins, Ziffer 5, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2012,) erhöht sich in jenem Ausmaß, in dem diese Mehrauszahlungen im selben oder in einem künftigen Finanzjahr von der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung refundiert werden.