Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2012,
Paragraph 2
01.01.2013
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins,).
Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG durch die Entwicklung der Abgabenaufkommen, die deren gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage bilden, zu ändern sind.