Kurztitel

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

27.09.2012

Text

ARTIKEL 47

Ratifikation, Genehmigung oder Annahme

(1)              Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2)              Der Verwahrer setzt die anderen Unterzeichner von jeder Hinterlegung und deren Zeitpunkt in Kenntnis.