Kurztitel

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

27.09.2012

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 34

Berufliche Schweigepflicht

Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter. Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20008007

Dokumentnummer

NOR40142724