Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,
Vertrag – Multilateral
Artikel 34
27.09.2012
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter. Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
05.12.2025
20008007
NOR40142724