Kurztitel

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

27.09.2012

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 29

Externe Prüfung

Der Abschluss des ESM wird von unabhängigen externen Abschlussprüfern geprüft, die mit Zustimmung des Gouverneursrats bestellt werden und für die Bestätigung des Jahresabschlusses verantwortlich sind. Die externen Abschlussprüfer sind befugt, sämtliche Bücher und Konten des ESM zu prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20008007

Dokumentnummer

NOR40142719