Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,
Vertrag – Multilateral
Artikel 29
27.09.2012
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Der Abschluss des ESM wird von unabhängigen externen Abschlussprüfern geprüft, die mit Zustimmung des Gouverneursrats bestellt werden und für die Bestätigung des Jahresabschlusses verantwortlich sind. Die externen Abschlussprüfer sind befugt, sämtliche Bücher und Konten des ESM zu prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte zu verlangen.
05.12.2025
20008007
NOR40142719