Kurztitel

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

27.09.2012

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 25

Deckung von Verlusten

  1. Absatz eins,Verluste aus den Operationen des ESM werden beglichen
    1. Litera a
      zunächst aus dem Reservefonds,
    2. Litera b
      sodann aus dem eingezahlten Kapital und
    3. Litera c
      an letzter Stelle mit einem angemessenen Betrag des genehmigten nicht eingezahlten Kapitals, der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 abgerufen wird.
  2. Absatz 2,Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der Gouverneursrat beschließt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass das betreffende ESM-Mitglied seine Schuld gegenüber dem ESM innerhalb vertretbarer Zeit begleicht. Der Gouverneursrat hat das Recht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.
  3. Absatz 3,Begleicht ein ESM-Mitglied eine in Absatz 2 genannte Schuld gegenüber dem ESM, so wird das überschüssige Kapital gemäß den vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften an die anderen ESM-Mitglieder zurückgezahlt.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20008007

Dokumentnummer

NOR40142715