Kurztitel

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

27.09.2012

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 21

Anleiheoperationen

  1. Absatz eins,Der ESM ist befugt, zur Erfüllung seiner Aufgaben an den Kapitalmärkten bei Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen und Institutionen Kapital aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Modalitäten der Anleiheoperationen werden vom Geschäftsführenden Direktor in Einklang mit den vom Direktorium zu beschließenden detaillierten Leitlinien festgelegt.
  3. Absatz 3,Der ESM setzt geeignete Mittel für das Risikomanagement ein, die regelmäßig vom Direktorium überprüft werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20008007

Dokumentnummer

NOR40142711