Absatz eins,Der Gouverneursrat kann beschließen, nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 eine vorsorgliche Finanzhilfe in Form einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie oder in Form einer Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen zu gewähren.
Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,
Vertrag – Multilateral
Artikel 14
27.09.2012
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
05.12.2025
20008007
NOR40142704