Absatz eins,Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor und andere für erforderlich erachtete eigene Bedienstete.
Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
27.09.2012
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Wird das in Unterabsatz 1 genannte Dringlichkeitsverfahren angewandt, so wird eine Übertragung vom Reservefonds und/oder vom eingezahlten Kapital in einen Notfallreservefonds vorgenommen, um einen zweckbestimmten Puffer zur Abdeckung der Risiken zu bilden, die sich aus der im Dringlichkeitsverfahren gewährten Finanzhilfe ergeben. Der Gouverneursrat kann beschließen, den Notfallreservefonds aufzulösen und seinen Inhalt auf den Reservefonds und/oder das eingezahlte Kapital rückzuübertragen.
05.12.2025
20008007
NOR40142694