Kurztitel

Parameterverordnung – Pensionsversicherung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Beachte

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Wert des Parameters ändert.
  2. Absatz 2,Werden Abrechnungen aus Vorjahren beglichen, so verändert sich der Auszahlungsrahmen in dem sich aus den Abrechnungen ergebenden Ausmaß.