Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.
Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2012,
Paragraph 2
01.01.2013
14.09.2016