Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Das gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der jährlichen Betriebszeit (Paragraph 2, Ziffer 20,) der Ergebnisse der in den nachfolgenden Ziffer eins bis 3 angeführten Untersuchungen:
    1. Ziffer eins
      vor Beginn der jährlichen Betriebszeit
      1. Litera a
        eine Untersuchung des Füllwassers hinsichtlich der Parameter
        1. Sub-Litera, a, a
          Escherichia coli
        2. Sub-Litera, b, b
          Enterokokken
        3. Sub-Litera, c, c
          Salmonellen (diese Untersuchung ist nur erforderlich, wenn die Speisung aus oberirdischen Zuflüssen erfolgt)
        4. Sub-Litera, d, d
          Gesamtphosphor
        sowie
      2. Litera b
        eine Untersuchung des Badewassers hinsichtlich der unter Ziffer 2, angeführten Parameter;
    2. Ziffer 2
      während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers, mindestens einmal monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:
      1. Litera a
        Wassertemperatur,
      2. Litera b
        pH-Wert,
      3. Litera c
        gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),
      4. Litera d
        Gesamtphosphor,
      5. Litera e
        bakteriologische Parameter:
        1. Sub-Litera, a, a
          Escherichia coli,
        2. Sub-Litera, b, b
          Enterokokken,
        3. Sub-Litera, c, c
          Salmonellen,
      6. Litera f
        Färbung (anormale Änderung der Färbung),
      7. Litera g
        Sichttiefe,
      8. Litera h
        Mineralöle (Film, Geruch),
      9. Litera i
        Tenside (Schaumbildung),
      10. Litera j
        Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter);
      die Badewasserproben nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind an einer repräsentativen Stelle mit starkem Badebetrieb in ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Je nach Größe der Wasseroberfläche sind gegebenenfalls mehrere Probenahmen erforderlich;
    3. Ziffer 3
      während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers beim Ablauf einer allenfalls vorhandenen Filtereinrichtung vor Wiedereintritt in den Kleinbadeteich, einmal monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:
      1. Litera a
        Wassertemperatur,
      2. Litera b
        pH-Wert,
      3. Litera c
        gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),
      4. Litera d
        Gesamtphosphor,
      5. Litera e
        bakteriologische Parameter:
        1. Sub-Litera, a, a
          Escherichia coli,
        2. Sub-Litera, b, b
          Enterokokken,
        3. Sub-Litera, c, c
          Pseudomonas aeruginosa,
      6. Litera f
        Färbung (anormale Änderung der Färbung).
  2. Absatz 2,Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 10) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG vorgenommen werden und müssen unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142638