Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Nennbelastung
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Die Nennbelastung eines Kleinbadeteiches ist die höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag. Die Nennbelastung errechnet sich aus der Summe des Wasservolumens von Badebereich und Regenerationsbereich des Kleinbadeteiches. Von diesem Gesamtwasservolumen müssen pro Badegast mindestens 10 m³ zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die Nennbelastung beträgt

Es bedeutet:
N = Nennbelastung in Personen pro Tag
V1 = Wasservolumen im Badebereich in m³
V2 = Wasservolumen im Regenerationsbereich in m³
Umgewälzte Wasservolumina und das Wasser aus allenfalls vorhandenen, zusätzlichen technischen Anlagen finden dabei keine Berücksichtigung.
(3)Absatz 3,Die Nennbelastung darf nicht überschritten werden.
(4)Absatz 4,Die Anzahl der sich gleichzeitig im Wasser des Kleinbadeteiches befindenden Badegäste darf maximal 20% der Nennbelastung betragen. Kurzfristige Überschreitungen sind zulässig.