Bäderhygieneverordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
römisch fünf
Paragraph 55
01.10.2012
11.05.2026
BHygV 2012
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.
13.05.2026
20008002
NOR40142609