Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

Desinfektion des Wannenkreislaufs

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Desinfektion des Wannenkreislaufs hat durch eine Füllwasserchlorung (Desinfektionsmittelzugabe zum Füllwasser entsprechend dem Wanneninhalt) und/oder durch eine Spüldesinfektion (Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser) zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Füllwasserchlorung sind die Chlorgehalte gemäß Paragraph 48, Absatz 2, einzuhalten und folgende Verfahren, jedoch nicht die Verwendung von Zusatzstoffen, zulässig:
    1. Ziffer eins
      dem Füllwasser wird kontinuierlich mengenproportional Desinfektionsmittel zugegeben; wird eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) über eine luftführende Leitung mit Wasser befüllt oder entleert, ist jedenfalls dieses Verfahren anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      dem Füllwasser wird zu Beginn der Wannenfüllung die für einen Badevorgang erforderliche gesamte Desinfektionsmittelmenge zugegeben.
  3. Absatz 3,Bei der Spüldesinfektion sind folgende Verfahren zulässig:
    1. Ziffer eins
      der leeren Warmsprudelwanne (Whirlwanne) wird unmittelbar nach jedem Badevorgang gechlortes Spülwasser über einen Wannenzulauf zugeführt und ein Spülvorgang des Wannenkreislaufs durchgeführt;
    2. Ziffer 2
      der leeren Warmsprudelwanne (Whirlwanne) wird unmittelbar nach jedem Badevorgang gechlortes Spülwasser über den Wannenkreislauf zugeführt;
    3. Ziffer 3
      nach jedem Badevorgang wird dem in der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) zurückbleibenden Badewasser Desinfektionsmittel zugegeben und damit der Wannenkreislauf gespült, wobei allerdings keinerlei Zusatzstoffe verwendet werden dürfen.
  4. Absatz 4,Die Konzentration an freiem Chlor im Spülwasser muss mindestens 4 und darf höchstens 10 mg/l betragen. Diese Kontrolle der Konzentration kann mit einem Teststreifen erfolgen. Während des Spülvorgangs muss mindestens ein zweimaliger Durchlauf des gesamten Spülwasservolumens durch den Wannenkreislauf erfolgen, wobei bei erreichter Chlorkonzentration die Einwirkzeit mindestens drei Minuten betragen muss.
  5. Absatz 5,Sämtliche Leitungen, die während des Befüllens oder des Betriebs aufgrund des Wasserstands in der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) mit Wasser benetzt werden, müssen so in den Wannenkreislauf eingebunden sein, dass sie entweder bei der Spüldesinfektion oder Füllwasserchlorung durchströmt werden. Dies gilt insbesondere für luftführende Leitungen, unabhängig davon, ob die Luft über Injektoren angesaugt oder über Verdichter eingebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142605