(2)Absatz 2,Bei der Füllwasserchlorung sind die Chlorgehalte gemäß § 48 Abs. 2 einzuhalten und folgende Verfahren, jedoch nicht die Verwendung von Zusatzstoffen, zulässig:Bei der Füllwasserchlorung sind die Chlorgehalte gemäß Paragraph 48, Absatz 2, einzuhalten und folgende Verfahren, jedoch nicht die Verwendung von Zusatzstoffen, zulässig:
dem Füllwasser wird kontinuierlich mengenproportional Desinfektionsmittel zugegeben; wird eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) über eine luftführende Leitung mit Wasser befüllt oder entleert, ist jedenfalls dieses Verfahren anzuwenden;
dem Füllwasser wird zu Beginn der Wannenfüllung die für einen Badevorgang erforderliche gesamte Desinfektionsmittelmenge zugegeben.