Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

3. Abschnitt
Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

A. Allgemeine Anforderungen an Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt. Darauf ist in der Badeordnung, die in unmittelbarer Näher der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringen ist, hinzuweisen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit einer Desinfektion des Wannenkreislaufs nach jedem Badevorgang und vollständiger Entleerung der Warmsprudelwanne (Whirlwanne), sofern die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) nicht mit einer automatischen Desinfektionseinrichtung ausgestattet ist.
  2. Absatz 2,Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und leicht zu desinfizierendem Material bestehen.
  3. Absatz 3,Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142600