Bäderhygieneverordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
römisch fünf
Paragraph 39
01.10.2012
11.05.2026
BHygV 2012
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in Paragraph 7, angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.105 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
13.05.2026
20008002
NOR40142593